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Ra 2022/08/0110•Verwaltungsgerichtshof Ra 2022/08/0110
Ra 2022/08/0110Verwaltungsgerichtshof30.06.2025
Das angefochtene Erkenntnis wird im Anfechtungsumfang also insoweit, als damit festgestellt wurde, dass der Revisionswerber aufgrund seiner Tätigkeit für die T GmbH (die Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei) von 1. Oktober 2012 bis 17. November 2013 nicht der Pflichtversicherung in der Kranken, Unfall und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 2 und 4 ASVG unterlegen sei wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Österreichische Gesundheitskasse hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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