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Ra 2022/08/0133•Verwaltungsgerichtshof Ra 2022/08/0133
Ra 2022/08/0133Verwaltungsgerichtshof30.06.2025
Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang der Abweisung der Beschwerde gegen die Vorschreibung monatlicher Beiträge für den Zeitraum von 1. Jänner 2019 bis 31. Dezember 2019 (Spruchpunkt 2 des Bescheides der belangten Behörde) wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.
Im übrigen Umfang (Abweisung der Beschwerde gegen die Vorschreibung monatlicher Beiträge für den Zeitraum vom 1. Jänner 2018 bis 31. Jänner 2018 und vom 1. März 2018 bis 31. Dezember 2018; Spruchpunkt 1 des Bescheides der belangten Behörde) wird die Revision als unbegründet abgewiesen.
Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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