Verwaltungsgerichtshof Ra 2022/17/0115

Ra 2022/17/0115Verwaltungsgerichtshof09.12.2024

Regest

Ermessen VwRallg8

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2022/17/0115

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022170115.L00

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 wendet.

2. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird der Revision im angefochtenen Umfang Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis dahin abgeändert, dass die gegenüber dem Revisionswerber getroffene Rückkehrentscheidung in seinen Herkunftsstaat und die Frist zur freiwilligen Ausreise ersatzlos behoben werden.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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