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Ra 2022/19/0028•Verwaltungsgerichtshof Ra 2022/19/0028
Ra 2022/19/0028Verwaltungsgerichtshof20.04.2023
I. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten und des Status der subsidiär Schutzberechtigten sowie der Nichterteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wendet, zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit damit die Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation und die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wurde, hinsichtlich des Zweit- und des Drittrevisionswerbers wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie hinsichtlich der Erstrevisionswerberin und des Viertrevisionswerbers wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Revisionswerbern Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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