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Ra 2022/20/0226•Verwaltungsgerichtshof Ra 2022/20/0226
Ra 2022/20/0226Verwaltungsgerichtshof25.07.2023
Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1
Das angefochtene Erkenntnis wird insoweit, als die Beschwerde des Revisionswerbers gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides vom 3. April 2019, Zl. 1038699308 180935179, womit gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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