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Ra 2022/21/0025•Verwaltungsgerichtshof Ra 2022/21/0025
Ra 2022/21/0025Verwaltungsgerichtshof11.04.2024
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5
I. zu Recht erkannt:
Spruchpunkt A.I. des angefochtenen Erkenntnisses wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber zu Ra 2022/21/0025 Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen die Spruchpunkte A.II., A.III. und A.IV. (soweit damit dessen Antrag auf Kostenersatz abgewiesen wurde) des angefochtenen Erkenntnisses wird zurückgewiesen.
Der Bund hat dem Mitbeteiligten zu Ra 2022/21/0039 für die Revisionsbeantwortung Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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