Verwaltungsgerichtshof Ra 2022/21/0033

Ra 2022/21/0033Verwaltungsgerichtshof24.10.2024

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2022/21/0033

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022210033.L00

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 4 VwGG dahingehend abgeändert, dass in Stattgebung der Beschwerde der Revisionswerberin gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30. August 2021, Zl. 1159771801211228948, dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben wird.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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