Verwaltungsgerichtshof Ra 2022/21/0077

Ra 2022/21/0077Verwaltungsgerichtshof23.05.2024

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2022/21/0077

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.05.2024
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022210077.L00

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte A.I. und A.IV. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seiner Spruchpunkte A.II. und A.III. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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