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Ra 2022/21/0160•Verwaltungsgerichtshof Ra 2022/21/0160
Ra 2022/21/0160Verwaltungsgerichtshof29.01.2025
I. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Spruchpunkt A.I., soweit damit die Beschwerde gegen die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft ab dem 8. Juli 2022 abgewiesen wurde, sowie in seinen Spruchpunkten A.II. und A.III. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
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