Verwaltungsgerichtshof Ra 2022/21/0198

Ra 2022/21/0198Verwaltungsgerichtshof18.12.2024

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2022/21/0198

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022210198.L00

Spruch

I.1. Die Revision wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt A.I. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, als unbegründet abgewiesen.

I.2. Der Bund hat der Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in seinem von der Revision ebenfalls bekämpften Spruchpunkt A.II. dahin abgeändert, dass dieser nunmehr zu lauten hat:

„Gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 Z 1 der VwGAufwErsV hat der Bund der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.535,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.“

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