Verwaltungsgerichtshof Ra 2023/01/0359

Ra 2023/01/0359Verwaltungsgerichtshof26.09.2024

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2023/01/0359

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023010359.L00

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird aufgrund der Revision der erst bis drittrevisionswerbenden Parteien wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Wien hat dem Erstrevisionswerber (zu Ra 2023/01/0360 bis 0362) Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:

Die Amtsrevision der viertrevisionswerbenden Partei (zu Ra 2023/01/0359) wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

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