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Ko 2023/03/0001•Verwaltungsgerichtshof Ko 2023/03/0001
Ko 2023/03/0001Verwaltungsgerichtshof08.11.2023
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg ist zur Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers vom 4. Jänner 2023 insoweit zuständig, als er seine Festnahme und Anhaltung am 19. Mai 2022 bis 18:58 Uhr in Beschwerde zog.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers vom 4. Jänner 2023 insoweit zuständig, als er seine Festnahme und Anhaltung am 19. Mai 2022 ab 18:58 Uhr im Auftrag des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl in Beschwerde zog.
Die entgegenstehenden Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 23. Jänner 2023, Zl. 40512/96/1/22023, und des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2023, Zl. W288 22595087/32E, werden in diesem Umfang aufgehoben.
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