Verwaltungsgerichtshof Ra 2023/05/0208

Ra 2023/05/0208Verwaltungsgerichtshof11.12.2024

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2023/05/0208

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023050208.L00

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Beschluss wird in seinem Spruchpunkt 1. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Gemeinde Litschau hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:

Die Revisionen werden, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Beschlusses richten, zurückgewiesen.

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