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Ra 2023/10/0023•Verwaltungsgerichtshof Ra 2023/10/0023
Ra 2023/10/0023Verwaltungsgerichtshof12.06.2026
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1
Der angefochtene Beschluss vom 13. Dezember 2022 betreffend die Zurückweisung einer Beschwerde wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen den Beschluss vom 30. November 2022 (Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) richtet, als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
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