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Ra 2023/12/0006•Verwaltungsgerichtshof Ra 2023/12/0006
Ra 2023/12/0006Verwaltungsgerichtshof16.10.2024
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete
I. zu Recht erkannt:
Das zu 2. angefochtene Erkenntnis vom 25. November 2022, betreffend Versetzung, W246 22488591/41E (Ra 2023/12/0006), wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen werden die zu Ra 2023/12/0005 und Ra 2023/12/0052 protokollierten Revisionen zurückgewiesen.
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