Verwaltungsgerichtshof Ra 2023/16/0067

Ra 2023/16/0067Verwaltungsgerichtshof21.04.2026

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2023/16/0067

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023160067.L00

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis wird dahin abgeändert, dass es in seinem Spruchpunkt I. wie folgt lautet:

„Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.“

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