Verwaltungsgerichtshof Ra 2023/20/0094

Ra 2023/20/0094Verwaltungsgerichtshof27.06.2023

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Verfahrenshilfe

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2023/20/0094

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023200094.L00

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit damit gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

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