Verwaltungsgerichtshof Ra 2023/21/0008

Ra 2023/21/0008Verwaltungsgerichtshof04.07.2024

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2023/21/0008

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023210008.L00

Spruch

Die Spruchpunkte A.I. und A.III. des angefochtenen Erkenntnisses werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

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