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Ra 2023/21/0199•Verwaltungsgerichtshof Ra 2023/21/0199
Ra 2023/21/0199Verwaltungsgerichtshof27.06.2024
I. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Spruchpunkt A.I., soweit damit die Beschwerde gegen die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft ab der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz am 14. November 2023 abgewiesen wurde, sowie in seinen Spruchpunkten A.II. und A.IV. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
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