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Ra 2023/22/0170•Verwaltungsgerichtshof Ra 2023/22/0170
Ra 2023/22/0170Verwaltungsgerichtshof14.11.2024
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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