Verwaltungsgerichtshof Ro 2024/01/0007

Ro 2024/01/0007Verwaltungsgerichtshof19.12.2024

Regest

Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ro 2024/01/0007

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2024:RO2024010007.J00

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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