Verwaltungsgerichtshof Fr 2024/02/0009

Fr 2024/02/0009Verwaltungsgerichtshof22.10.2024

Regest

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Fr 2024/02/0009

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2024:FR2024020009.F00

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird, soweit dieser die Verletzung der Entscheidungspflicht über die vom Antragsteller erhobene Maßnahmenbeschwerde bezüglich Vollstreckung der Bescheide der Landespolizeidirektion Burgenland

1. vom 30. Juni 2021, VStV/921301114153/2021 (mit welchem eine Mutwillensstrafe iA Auskunftsbegehren betreffend Verkehrsregelung Eichthalstraße verhängt worden ist),

2. vom 5. Juli 2021, VStV/921301116884/2021 (mit welchem eine Ordnungsstrafe iA Auskunftsbegehren betreffend Verkehrsregelung Winzerweg verhängt worden ist),

3. vom 5. Juli 2021, VStV/921301143494/2021 (mit welchem eine Mutwillensstrafe iA Auskunftsbegehren betreffend Anzeige von Umzügen nach § 86 StVO verhängt worden ist), und

4. vom 9. Juli 2021, VStV/921301172420/2021 (mit welchem eine Mutwillensstrafe iA Auskunftsbegehren betreffend Verkehrsregelung Winzerweg verhängt worden ist),

betrifft, als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Das Land Burgenland hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 960, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

und

II. durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über den Fristsetzungsantrag des H in E, gegen das Landesverwaltungsgericht Burgenland wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend eine Maßnahmenbeschwerde (bezüglich von Vorgängen bei der Vollstreckung einer Ordnungsstrafe iA Auskunftsbegehren betreffend Übertretung der StVO, E 263/07/2024.012 des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland), den Beschluss gefasst:

Der Fristsetzungsantrag wird, soweit dieser die Verletzung der Entscheidungspflicht über die vom Antragsteller erhobene Maßnahmenbeschwerde bezüglich Vollstreckung des Bescheides der Landespolizeidirektion Burgenland vom 30. Juni 2021, VStV/921301116837/2021 (mit welchem eine Ordnungsstrafe iA Auskunftsbegehren betreffend Übertretung der StVO verhängt worden ist), betrifft, als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Das Land Burgenland hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 240, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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