Verwaltungsgerichtshof Fr 2024/02/0010

Fr 2024/02/0010Verwaltungsgerichtshof10.12.2024

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Fr 2024/02/0010

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2024:FR2024020010.F00

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 240, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Antrag auf Aufwandersatz für Schriftsatzaufwand wird abgewiesen.

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