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Ra 2024/02/0082•Verwaltungsgerichtshof Ra 2024/02/0082
Ra 2024/02/0082Verwaltungsgerichtshof23.04.2026
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2
Der Revision wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert, dass in Stattgabe der Säumnisbeschwerde des Revisionswerbers der an die Landespolizeidirektion Wien gerichtete Antrag des Revisionswerbers vom 29. Oktober 2021, soweit er die Berichtigung seiner im Unfallbericht vom 24. Oktober 2021 enthaltenen Angaben zum Unfallhergang betrifft, als unzulässig zurückgewiesen wird.
Der Antrag des Revisionswerbers auf Kostenersatz durch den Bund als Rechtsträger wird abgewiesen.
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