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Ra 2024/02/0214•Verwaltungsgerichtshof Ra 2024/02/0214
Ra 2024/02/0214Verwaltungsgerichtshof03.12.2024
I. zu Recht erkannt:
1. Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg aufgehoben.
2. Der Antrag des Revisionswerbers auf Aufwandersatz durch das Land Vorarlberg als Rechtsträger wird abgewiesen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen d.h. soweit sich die Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg richtet wird die Revision zurückgewiesen.
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