Verwaltungsgerichtshof Ro 2024/03/0006

Ro 2024/03/0006Verwaltungsgerichtshof13.12.2024

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ro 2024/03/0006

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2024:RO2024030006.J00

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird, soweit sie vom Zweitrevisionswerber erhoben wurde, zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Die Revision wird, soweit sie vom Erstrevisionswerber erhoben wurde, als unbegründet abgewiesen.

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