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Ra 2024/04/0013•Verwaltungsgerichtshof Ra 2024/04/0013
Ra 2024/04/0013Verwaltungsgerichtshof11.06.2026
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3
I. zu Recht erkannt:
Die Revision wird im Umfang der Anfechtung des Spruchpunktes 1.A.II (Zurückweisung des Antrags auf Weiterführung des vor dem Bundesverwaltungsgericht zu den Zlen. W134 22702012/24 E, W134 22702013/3, protokollierten Nachprüfungsverfahrens gemäß § 97 Abs. 4 BVergGKonz 2018 als Feststellungsverfahren) als unbegründet abgewiesen.
Im Umfang der Spruchpunkte 1.A.III., 1.A.IV. und 1.A.V. wird der angefochtene Beschluss wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ersatzlos behoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird im Umfang der Zurückweisung des Antrags, das Bundesverwaltungsgericht möge „den Gebührenbeschlusses vom 25.05.2023, W134 2270201 2/24 E, W134 22702013/3, Spruchpunkt I.A.II. gemäß § 68 AVG aufheben“ (Spruchpunkt 1.A.I. der Beschlussausfertigung vom 4. Jänner 2024), zurückgewiesen.
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