Verwaltungsgerichtshof Ro 2024/04/0029

Ro 2024/04/0029Verwaltungsgerichtshof18.03.2026

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ro 2024/04/0029

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2026:RO2024040029.J00

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Revisionswerber hat der Erstmitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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