Verwaltungsgerichtshof Ra 2024/05/0161

Ra 2024/05/0161Verwaltungsgerichtshof28.05.2026

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2024/05/0161

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024050161.L00

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Revisionswerber hat der Stadtgemeinde Klosterneuburg Aufwendungen in Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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