Verwaltungsgerichtshof Ra 2024/07/0034

Ra 2024/07/0034Verwaltungsgerichtshof28.05.2026

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Befangenheit von Sachverständigen Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Sachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53) Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2024/07/0034

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024070034.L00

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Die Revision der zweitrevisionswerbenden Partei wird als unbegründet abgewiesen.

II. den Beschluss gefasst:

Die Revisionen der erstrevisionswerbenden Partei und der dritt bis zehntrevisionswerbenden Parteien werden zurückgewiesen.

Die revisionswerbenden Parteien haben der mitbeteiligten Partei zu gleichen Teilen Aufwendungen von insgesamt € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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