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Ra 2024/07/0205•Verwaltungsgerichtshof Ra 2024/07/0205
Ra 2024/07/0205Verwaltungsgerichtshof16.12.2025
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Organisationsrecht Körperschaften des öffentlichen Rechtes Selbstverwaltung VwRallg5/2
I. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis (Spruchpunkt A1 der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts) wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes insoweit aufgehoben, als die Beschwerde des Zweitrevisionswerbers gegen die Ablehnung seines Auskunftsbegehrens hinsichtlich der Frage 8 als unbegründet abgewiesen worden ist.
Der angefochtene Beschluss (Spruchpunkt A2 der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts) wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Rechtsanwaltskammer für Kärnten hat dem Zweitrevisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision des Zweitrevisionswerbers zurückgewiesen.
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