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Ra 2024/09/0033•Verwaltungsgerichtshof Ra 2024/09/0033
Ra 2024/09/0033Verwaltungsgerichtshof14.10.2024
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8
I. zu Recht erkannt:
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Jänner 2024, W208 22556082/45E, wird im Umfang seines Strafausspruchs wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
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