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Ra 2024/13/0008•Verwaltungsgerichtshof Ra 2024/13/0008
Ra 2024/13/0008Verwaltungsgerichtshof22.10.2024
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4
Die Revision wird betreffend Umsatzsteuer 36/2011 zurückgewiesen.
Das angefochtene Erkenntnis wird betreffend Umsatzsteuer 711/2011 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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