Verwaltungsgerichtshof Ra 2024/13/0008

Ra 2024/13/0008Verwaltungsgerichtshof22.10.2024

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2024/13/0008

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024130008.L00

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird betreffend Umsatzsteuer 36/2011 zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird betreffend Umsatzsteuer 711/2011 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.