Verwaltungsgerichtshof Fr 2024/18/0019

Fr 2024/18/0019Verwaltungsgerichtshof25.10.2024

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Fr 2024/18/0019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2024:FR2024180019.F00

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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