Verwaltungsgerichtshof Ra 2024/20/0729

Ra 2024/20/0729Verwaltungsgerichtshof24.03.2025

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2024/20/0729

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024200729.L00

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak festgestellt sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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