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Ro 2024/21/0004•Verwaltungsgerichtshof Ro 2024/21/0004
Ro 2024/21/0004Verwaltungsgerichtshof27.02.2025
I. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit damit die Beschwerde gegen die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft am 10. März 2024 abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
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