Verwaltungsgerichtshof Ra 2024/21/0202

Ra 2024/21/0202Verwaltungsgerichtshof28.01.2026

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2024/21/0202

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024210202.L00

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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