Verwaltungsgerichtshof Ra 2025/02/0037

Ra 2025/02/0037Verwaltungsgerichtshof09.04.2026

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2025/02/0037

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025020037.L00

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im angefochtenen Umfang (Spruchpunkte III. und IV.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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