Verwaltungsgerichtshof Fr 2025/05/0001

Fr 2025/05/0001Verwaltungsgerichtshof26.06.2025

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Fr 2025/05/0001

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2025:FR2025050001.F00

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Marktgemeinde Kaltenleutgeben hat der Erstantragstellerin Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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