Verwaltungsgerichtshof Ro 2025/05/0005

Ro 2025/05/0005Verwaltungsgerichtshof28.05.2026

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ro 2025/05/0005

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025050005.J00

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die Revisionswerberin hat der Gemeinde Katsdorf Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenbegehren der Oberösterreichischen Landesregierung wird abgewiesen.

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