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Ro 2025/06/0007•Verwaltungsgerichtshof Ro 2025/06/0007
Ro 2025/06/0007Verwaltungsgerichtshof17.03.2026
Allgemein Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Spruch und Begründung
Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seiner Anfechtung, soweit die Anträge der revisionswerbenden Parteien abgewiesen wurden (Spruchpunkt I.), wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes aufgehoben.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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