Verwaltungsgerichtshof Ro 2025/06/0007

Ro 2025/06/0007Verwaltungsgerichtshof17.03.2026

Regest

Allgemein Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Spruch und Begründung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ro 2025/06/0007

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025060007.J00

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seiner Anfechtung, soweit die Anträge der revisionswerbenden Parteien abgewiesen wurden (Spruchpunkt I.), wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes aufgehoben.

Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.