Verwaltungsgerichtshof Ra 2025/07/0001

Ra 2025/07/0001Verwaltungsgerichtshof26.06.2025

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Diverses VwRallg3/5 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Organisationsrecht Körperschaften des öffentlichen Rechtes Selbstverwaltung VwRallg5/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2025/07/0001

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025070001.L00

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Aufgrund der Revisionen der Erstrevisionswerberin und des Drittrevisionswerbers wird das angefochtene Erkenntnis (Spruchpunkt II. der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 27. November 2024, Zl. 4051/1102/1/202024) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat der Erstrevisionswerberin und dem Drittrevisionswerber Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:

Die Revision der Zweitrevisionswerberin wird zurückgewiesen.

Die Zweitrevisionswerberin hat dem Erstmitbeteiligten und der Zweitmitbeteiligten Aufwendungen von insgesamt € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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