Verwaltungsgerichtshof Ra 2025/07/0022

Ra 2025/07/0022Verwaltungsgerichtshof12.03.2026

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2025/07/0022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025070022.L00

Spruch

Die angefochtenen Erkenntnisse werden hinsichtlich ihrer Spruchpunkte I.1. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie hinsichtlich ihrer Spruchpunkte I.2. wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufgehoben.

Der Bund hat dem Erstrevisionswerber, dem Zweitrevisionswerber, dem Drittrevisionswerber, dem Fünftrevisionswerber, der Sechstrevisionswerberin, der Achtrevisionswerberin, dem Elftrevisionswerber und der Zwölftrevisionswerberin jeweils Aufwendungen von € 1.346,40 sowie dem Zehntrevisionswerber Aufwendungen von € 2.792,80 und dem Dreizehntrevisionswerber Aufwendungen von € 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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