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Ra 2025/07/0051•Verwaltungsgerichtshof Ra 2025/07/0051
Ra 2025/07/0051Verwaltungsgerichtshof14.04.2026
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Trennbarkeit gesonderter Abspruch
I. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über die in den Spruchpunkten 1. bis 7. des in seinem Verfahren bekämpften Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Baden dem Revisionswerber zur Last gelegten Verstöße gegen § 79 Abs. 2 Z 11 iVm § 43 Abs. 4 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 abgesprochen sowie dem Revisionswerber gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens von € 1.470 auferlegt hat, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen (Bestrafung wegen der zu Spruchpunkt 8. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Baden vorgeworfenen Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von € 4.200 und Auferlegung eines Beitrags zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens von € 420 sowie hinsichtlich des Ausspruches über die Kosten des Beschwerdeverfahrens) wird die Revision zurückgewiesen.
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