Verwaltungsgerichtshof Ra 2025/08/0011

Ra 2025/08/0011Verwaltungsgerichtshof28.01.2026

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2025/08/0011

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025080011.L00

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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