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Ra 2025/11/0058•Verwaltungsgerichtshof Ra 2025/11/0058
Ra 2025/11/0058Verwaltungsgerichtshof14.04.2026
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die vom Mitbeteiligten gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 10. Dezember 2024 gerichtete Revision vom 17. Juni 2025 sowie die an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Anträge des Mitbeteiligten vom 24. Juni 2025, eine Prüfung betreffend Rechtsschutzverweigerung, Diskriminierung und Befangenheit einzuleiten, eine rechtspolitische Stellungnahme auszuarbeiten und das Landesgericht Steyr auf die Pflicht zur Beachtung höchstgerichtlicher Entscheidungen, zur objektiven Beweiswürdigung und zur „parteiischen Zurückhaltung“ hinzuweisen, werden zurückgewiesen.
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