Verwaltungsgerichtshof Ra 2025/11/0084

Ra 2025/11/0084Verwaltungsgerichtshof28.04.2026

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Spruch Diverses

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2025/11/0084

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025110084.L00

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird insoweit, als damit unter dessen Spruchpunkt I. über die Beschwerde des Revisionswerbers gegen Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses der belangten Behörde und über den Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren sowie unter dessen Spruchpunkt II. über den Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren abgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Revision abgewiesen.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Revisionsbeantwortung der belangten Behörde wird zurückgewiesen.

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