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Ro 2025/12/0026•Verwaltungsgerichtshof Ro 2025/12/0026
Ro 2025/12/0026Verwaltungsgerichtshof13.03.2026
I. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 4. März 2025 richtet, zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Wien hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von € 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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