Verwaltungsgerichtshof Ra 2025/12/0070

Ra 2025/12/0070Verwaltungsgerichtshof02.04.2026

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2025/12/0070

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025120070.L00

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat der Stadt Wien Aufwendungen in Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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