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Ra 2025/12/0071•Verwaltungsgerichtshof Ra 2025/12/0071
Ra 2025/12/0071Verwaltungsgerichtshof13.07.2026
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1
Das angefochtene Erkenntnis wird insoweit, als damit die Beschwerde gegen den Bescheid vom 2. April 2025 (betreffend Gebührlichkeit einer Zuteilungsgebühr) abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und im übrigen Umfang (betreffend den Ausspruch der Verpflichtung zum Ersatz eines Übergenusses) wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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